Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

298  Unterrichtswesen.  (8.  141.)

1.  März  oder  1.  Sept.  dem  Kreisschulinspektor-  auf  dem  Dienstwege  einzureichen.  Berechtigt
  dazu  sind  die  Lehrer,  die  bis  zum  1.  April  oder  1.  Okt.  desselben  Jahres  die
oben  bezeichnete  Amtszeit  vollenden.  Außerdem  müssen  sie  in  der  Regel  wenigstens  ein
Jahr  an  der  Stelle  arbeiten,  von  der  aus  sie  sich  melden  und  an  der  die  Prüfung  erfolgen
  soll.  Der  Meldung  ist  beizufügen:  a)  beglaubigte  Abschrift  des  Zeugnisses  über
die  Seminarentlassungsprüfung,  b)  eine  Angabe  der  Schulstellen,  die  sie  verwaltet  haben,
der  Klassen,  in  denen  sie  beschäftigt  waren,  der  Fächer,  in  denen  sie  unterrichtet,  und  des
Unterrichtsgebietes,  auf  dem  sie  etwa  besonders  gearbeitet  haben,  c)  gegebenenfalls  beglaubigte
  Abschrift  des  militärischen  Führungszeugnisses,  d)  die  von  ihnen  angefertigte
schriftliche  Arbeit.  Der  Kreisschulinspektor  gibt  die  Meldung  an  die  Regierung  weiter.
Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Der  schriftliche  Teil  der  Prüfung
  besteht  in  einer  wissenschaftlichen  Hausarbeit  des  Lehrers  über  eine  mit  Zustimmung
  des  Kreisschulinspektors  von  ihm  gewählte  Aufgabe  aus  dem  Bereiche  der
eigenen  unterrichtlichen  oder  erziehlichen  Tätigkeit  des  letzten  Jahres.  Die  Arbeit  hat
gründliche  sachliche  Behandlung  mit  sprachrichtiger,  gut  geordneter  und  klarer  Darstellung
zu  verbinden.  Der  Bewerber  hat  etwa  von  ihm  benutzte  Hilfsmittel  genau  anzugeben
und  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbständig  gefertigt  und  andere  als  die  von  ihm
angegebenen  Hilfsmittel  nicht  benutzt  hat.  Die  mündliche  Prüfung  gliedert  sich  in
einen  praktischen  und  einen  wissenschaftlichen  Teil.  Der  praktische  Teil  der  Prüfung  erstreckt
  sich  in  der  Regel  auf  drei  Unterrichtsfächer,  deren  Auswahl  der  Vorsitzende  der
Kommission  trifft.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  den  gesamten  Zustand  der  Klasse,  in  welcher
der  Bewerber  zumeist  unterrichtet  hat,  und  auf  die  unterrichtliche  Behandlung  der  Fächer.
Es  ist  sowohl  die  unterrichtliche  Befähigung  als  auch  die  Leistung  des  Lehrers  festzustellen.
In  dem  wissenschaftlichen  Teile  der  Prüfung,  der  an  den  praktischen  anzuschließen  ist,
hat  der  Lehrer  nachzuweisen,  ob  er  für  seine  erziehliche  und  unterrichtliche  Tätigkeit  die
aus  der  Psychologie  und  der  Logik  sowie  aus  der  Ethik  sich  ergebenden  Grundsätze  richtig
zu  verwenden  versteht,  ob  er  eine  genügende  Kenntnis  von  der  Methode  der  einzelnen
Unterrichtsfächer,  von  der  Geschichte  des  Unterrichts,  vornehmlich  von  der  geschichtlichen
Entwicklung  der  preußischen  Volksschule  besitzt,  und  ob  er  in  der  Verwaltung  des  Schulamtes
  einige  Erfahrung  gewonnen  hat,  insbesondere  mit  den  Schulverordnungen  bekannt
ist,  die  in  dem  Bezirke  gelten.  Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  erhält  der  Bewerber
  ein  Zeugnis  der  Befähigung  zur  endgültigen  Anstellung  als  Lehrer  im  Volksschuldienste.1


3.  Was  die  Prüfung  der  Lehrer  an  Mittelschulen?  betrifft,  so  wird  die  Befähigung
  zur  Anstellung  als  Lehrer  an  Mittelschulen  und  höheren  Mädchenschulen  durch
Ablegung  der  Prüfung  für  Lehrer  an  Mittelschulen  erworben.  Zu  dieser  Prüfung
werden  zugelassen:  Geistliche,  Kandidaten  der  Theologie  oder  des  höheren  Lehramts  und
solche  Volksschullehrer,  welche  die  zweite  Prüfung  bestanden  haben.  Die  Termine  zu
dieser  Prüfung  werden  vom  Schulkollegium  jeder  Provinz  jährlich  zweimal  angesetzt  und
durch  das  Amtsblatt  veröffentlicht.  Der  Meldung  der  Prüfung  sind  beizufügen:  a)  ein
selbstgefertigter  Lebenslauf,  b)  die  Zeugnisse  über  die  bisher  empfangene  Schul=  oder
Universitätsbildung  und  über  die  abgelegten  Prüfungen;  von  den  nicht  im  Schuldienste
stehenden  Bewerbern  außerdem  c)  ein  amtliches  Führungszeugnis,  d)  ein  von  einem  zur
Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Arzte  ausgestelltes  Gesundheitszeugnis.  Die
Prüfungskommission  besteht  aus  einem  Kommissar  des  Provinzialschulkollegiums  als  Vorsitzendem
  und  aus  vier  bis  sechs  Mitgliedern,  welche  auf  Vorschlag  des  Provinzialschulkollegiums
  vom  Oberpräsidenten  aus  den  Kreisen  der  Schulverwaltungs=  und  Schulaufsichtsbeamten
  sowie  der  Leiter  und  Lehrer  öffentlicher  Unterrichtsanstalten  der  Provinz
unter  Bezeichnung  der  Fächer,  in  welchen  sie  zu  prüfen  haben,  ernannt  werden.  Das

 

 

Über  Zeitpunkt  und  Wirksamkeit  der  end-=  Hildebrandt-Quehl,  S.  241  ff.;  Nachtrag
gültigen  Anstellung  von  Lehrpersonen  an  Volks=  S.  78.
schulen  verbreitet  sich  der  Min.  Erl.  v.  13.  Nov.  Prüfungsordnung:  Min.  Erl.  v.  1.  Juli  1901.
1912  (Z.  U.  V.  1912,  S.  682).  (Z.  U.  V.  1901,  S.  649).

2  Ordn.  v.  1.  Juli  1901  (Z.  U.  V.  S.  658);