Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
—617 — 
Lfd. 
Nr. 
 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienst- 
zulage 
Mark 
  
  
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
 
 
  
23.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Sachsen ...  24000  - 
Er erhält einen Gehaltszuschuß von  6000 Mark, so- 
bald ein dem Patente nach jüngerer General als komman- 
dierender General oder beauftragt mit Führung eines 
Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden 
Generals empfängt.  
24.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Preußen ...  36000  - 
Zu A. 
1. Offiziere, die den dem etatsmäßigen Gehalte der Stelle ent- 
sprechenden Dienstgrad noch nicht besitzen, beziehen das 
Gehalt ihres Dienstgrads (als Obersten mit den Gebühr- 
nissen der Brigadekommandeure  9060 Mark, als General- 
majore in Stellen mit den Gebührnissen der Divisions- 
kommandeure  10554 Mark) und außerdem den Unter- 
schied zwischen diesem Gehalt und dem des nächsthöheren 
Dienstgrads (als Obersten in Stellen mit den Gebühr- 
nissen der Divisionskommandeure  10554 Mark) als 
nichtpensionsfähigen Zuschuß. 
2. Für das Festungspersonal in Ulm sind Gehaltsaus- 
gleichungen zulässig, wenn bei den Besatzungsverhält- 
nissen dieser Festung die dienstlichen Rücksichten es 
erfordern, Offiziere, die nach ihrem Dienstalter in 
Stellen mit höheren Gebührnissen aufrücken würden, 
zeitweise in ihren Stellen zu belassen. 
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
1.   Leutnants und Oberleutnants der Marineinfanterie  IV 
vom 1. bis 3. Jahre ...  1500 
〃  4. 〃 6.〃 ...  1700 
〃 7. 〃 9. 〃 ...  1900 
〃 10. 〃 12. 〃...  2100 
〃13. Jahre ab ...  2400 
  
 
  
  
  
  
  
  
 
 

	        
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