Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 60. 
Die in den §§ 9, 18 und im siebenten Abschnitte hinsichtlich der Brannt- 
weinverbrauchsabgabe gegebenen Vorschriften sind auf die Betriebsauflage ent- 
sprechend anzuwenden.  
Vierter Abschnitt. 
Durchschnittsbrand. 
§ 61. 
1. Bestehende Brennereien. Regelmäßiges Verfahren. 
Für die vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichteten gewerblichen 
Hefebrennereien wird die ihren Betriebsumfang darstellende Jahresmenge nach 
dem Durchschnitte der von ihnen in den Betriebsjahren 1902/03 bis 1906/07 
erzeugten Alkoholmengen ermittelt und nach Minderung um 10 Hundertteile als 
Durchschnittsbrand festgesetzt. 
Bei solchen am Kontingente beteiligten Brennereien, welche Rübenstoffe 
verarbeiten, und bei den vor dem 1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichteten 
Brennereien dieser Art, die am Kontingente nicht beteilt sind, wird der Durch- 
schnittsbrand in Höhe derjenigen Menge abzüglich 10 Hundertteile festgesetzt, 
welche diese Brennereien bisher auf Grund der Vorschriften des § 43a Abs. 5 
des bisher geltenden Branntweinsteuergesetzes als der besonderen Brennsteuer nicht 
unterliegend herstellen durften. 
Für alle übrigen vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichteten 
Brennereien, mit Ausnahme der Kleinbrennereien, wird die ihren Betriebsumfang 
darstellende Jahresmenge nach dem Durchschnitte der von ihnen in den Betriebs- 
jahren 139705 bis 1906/07 erzeugten Alkoholmengen unter Weglassung der 
höchsten und der geringsten Jahresziffer, auf Antrag unter Weglassung der 
beiden höchsten und der beiden geringsten Jahresziffern, ermittelt und, soweit 
nicht in den §§ 62 ff. Ausnahmen vorgesehen sind, als Durchschnittsbrand festgesetzt. 
Jahre, in denen ein Betrieb nicht stattgefunden hat, bleiben in den Fällen 
des Abs. 1 und 3 außer Ansatz. § 62. 
Für landwirtschaftliche Brennereien, die an den Betriebseinschränkungen 
der Mehrzahl der Brennereien in den Betriebsjahren 1902/03 und 1906/07 
teilgenommen haben, werden bei Berechnung des Durchschnittsbrandes (§ 61) die 
erzeugten Alkoholmengen dieser beiden Jahre mit einer Erhöhung um je 
10 Hundertteile in Ansatz gebracht. 
§ 63. 
Veranlagung. 
Für landwirtschaftliche, vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtete 
Brennereien,  
1. deren wirtschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung der 
regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche 
 
	        
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