nicht höher als in der Mitte des Glases liegen. Die Bestimmungen über die
Höhenlage der Wasserstandsgläser gelten nicht für Kessel, deren von den Heiz-
gasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als
100 Millimeter Lichtweite oder aus solchen Rohren und den zu ihrer Verbindung
angewendeten Rohrstücken bestehen.
6. Es müssen Einrichtungen für ständige genügende Beleuchtung der
Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs vorhanden sein. Die Wasser-
standsvorrichtungen müssen im Gesichtskreise des für die Speisung verantwortlichen
Wärters liegen und von seinem Standorte leicht zugänglich sein.
§ 8.
Wasserstandsmarke.
1. An jedem Schiffskessel ist der festgesetzte niedrigste Wasserstand durch
eine an der Kesselwandung anzubringende feste Strichmarke von etwa 30 Millimeter
Länge, die von den Buchstaben N. W. begrenzt wird, dauernd kenntlich zu
machen. Die Strichmarke ist bei der Bauprüfung des Schiffskessels festzulegen
und ihre Höhenlage durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren
Kesselteil in der über die Abnahmeprüfung aufzunehmenden Bescheinigung dann
zu sichern, wenn die Marke nicht sichtbar bleibt.
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen unmittelbar an der Kesselwandung
angebracht, so ist neben oder hinter jedem Wasserstandsglas in Höhe der Strich-
marke ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand"“ mit einem bis
nahe an das Wasserstandsglas reichenden wagerechten Zeiger anzubringen. Werden
die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Rohren be-
festigt, so ist mit diesen in Höhe der Strichmarke neben oder hinter jedem Wasser-
standsglase das vorbezeichnete Schild mit dem Zeiger zu verbinden.
3. An jedem Schiffskessel ist an der Außenwand oder, sofern die Wasser-
standsgläser durch Rohre mit dem Kessel verbunden werden, an den Wasser-
standskörpern die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffs-
breite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise durch die auf einem Schilde an-
zubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug“ kenntlich zu machen. Bei Kesseln,
deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren
von weniger als 100 Millimeter Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den
zzu ihrer Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, bedarf es der An-
bringung eines Schildes nicht.
4. Für Schiffskessel mit weniger als 25 Quadratmeter Heizfläche kann,
wenn es an Platz mangelt, die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand"“ in N. W.
und „Höchster Feuerzug“ in H. F. abgekürzt werden. Die Schilder sind dauer-
haft, aber weder mit den Schrauben der Armaturgegenstände noch an der Be-
kleidung zu befestigen.