I. Europa. 64 7. Anhalt.
Am 18. Juli/31. August 1859 erließen die Herzöge von Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg
„im Einverständnis mit den noch vorhandenen Mitgliedern des engeren und weiteren
Ausschusses der Anhaltischen Gesamtlandschaft (die bis 1848 bestand) und bezüglich des Herzogtums
Anhalt-Bernburg unter Zustimmung des Landtages“ eine „Landschaftsordnung‘‘. Diese gilt
mit den weiter unten ersichtlichen Änderungen noch heute (vergl. Dessau-Cöthensche Gesetz-Sammlung
Bd. 11 S. 3453, Bernburger Gesetz-Sammilung Bd. 13 S. 56).
Im Jahre 1863 erlosch die Linie Bernburg, und seitdem besteht nur ein Herzogtum
Anhalt.
Die Landschaftsordnung vom Jahre 1859.
$ 1. Es besteht für die Anhaltischen Herzogtümer eine Gesamt-Landschaft,
welche nach Maßgabe dieser Landschaftsordnung . . in ihrer Gesamtheit auf einem
Gesamt-Landtage . . verhandelt!.
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$ 15. Die Wahl der Abgeordneten geschieht regelmäßig auf sechs Jahre.
$ 16. Wir werden den Gesamt-Landtag zusammenberufen, sobald und so oft
e8 Uns angemessen erscheint, jedenfalls aber alle drei Jahre?®.
$ 17. Den Ort, an welchem die Verhandlungen des Gesamt-Landtages stattfinden
sollen, werden Wir für jede Sitzung besonders bestimmen.
$ 18. Wir wollen Uns des Beirats Unseres Gesamt-Landtages zu allen das
gemeine Wohl und das Beste des Landes angehenden Gesetzen und zu sonstigen
Angelegenheiten, welche Wir für dazu geeignet halten, bedienen.
$ 19. Die Zustimmung der Landstände werden wir zum ErlaßB solcher Gesetze
einholen, welche eine Abänderung der Landesverfassung und Landschaftsordnung
enthalten, Unsere Untertanen mit neuen Abgaben belasten oder wohlerworbene
Rechte, insonderheit das Eigentum einzelner Untertanen oder ganzer Klassen derselben,
aufheben oder beschränken. Ausgeschlossen von der Zustimmung des Landtages
sind jedoch diese Gesetze, soweit sie zur Ausführung der Beschlüsse des Deutschen
Bundes oder als Ausflüsse bereits bestehender Staatsverträge dienen. Ingleichen
wollen Wir zur Aufnahme von Landesschulden, einschließlich der Ausgabe neueı
Kassenanweisungen, zur Veräußerung von Domänen und Forsten, welche zum Stammgut
gehören“, zur Abtretung von Landesteilen an andere Staaten, soweit es sich nicht
um einfache Grenzregulierungen handelt, sowie zum Abschluß von Staatsverträgen,
welche Unseren Untertanen neue Lasten auferlegen, die Zustimmung Unserer Stände
einholen.
$ 20. Wenn die öffentliche Wohlfahrt, die Sicherheit Unseres Herzogtums oder
andere dringliche Umstände es erforderlich machen, Gesetze ohne vorherige Verı
Jetzt besteht nur ein Herzogtum Anhalt, siehe die Einleitung.
* Die Paragraphen bestimmten die Zusammensetzung des Landtages (je 12 Vertreter der
Ritterschaft, der Städte und der Dörfer) und sind durch das weiter unten abgedruckte Gesetz
vom 19. Februar 1872 ersetzt.
s Pietscher (siehe die Literaturangabe vor der Einleitung) nimmt auf Grund eines Gewohnheitsrechts
an, daß jetzt der Landtag alljährlich einberufen werden müsse. Zu vergleichen dazu
mein Buch „Der Anhaltische Landtag‘ S. 39 Note 37.
% Der Zustimmung zu solchen Veräußerungen bedarf es jetzt nicht mehr. Gesetz vom
28. Juni 1869 Art. 16 (Anhaltische Gesetz-Sammlung Bd. 4 S. 1329).