Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

nicht  höher  als  in  der  Mitte  des  Glases  liegen.  Die  Bestimmungen  über  die
Höhenlage  der  Wasserstandsgläser  gelten  nicht  für  Kessel,  deren  von  den  Heizgasen
  berührte  Wandungen  ausschließlich  aus  Wasserrohren  von  weniger  als
100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  solchen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung
angewendeten  Rohrstücken  bestehen.

6.  Es  müssen  Einrichtungen  für  ständige  genügende  Beleuchtung  der
Wasserstandsvorrichtungen  während  des  Betriebs  vorhanden  sein.  Die  Wasserstandsvorrichtungen
  müssen  im  Gesichtskreise  des  für  die  Speisung  verantwortlichen
Wärters  liegen  und  von  seinem  Standorte  leicht  zugänglich  sein.

§ 8.
Wasserstandsmarke.

1.  An  jedem  Schiffskessel  ist  der  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  durch
eine  an  der  Kesselwandung  anzubringende  feste  Strichmarke  von  etwa  30  Millimeter
Länge,  die  von  den  Buchstaben  N.  W.  begrenzt  wird,  dauernd  kenntlich  zu
machen.  Die  Strichmarke  ist  bei  der  Bauprüfung  des  Schiffskessels  festzulegen
und  ihre  Höhenlage  durch  Angabe  ihres  Abstandes  von  einem  jederzeit  erreichbaren
Kesselteil  in  der  über  die  Abnahmeprüfung  aufzunehmenden  Bescheinigung  dann
zu  sichern,  wenn  die  Marke  nicht  sichtbar  bleibt.

2.  Werden  die  Wasserstandsvorrichtungen  unmittelbar  an  der  Kesselwandung
angebracht,  so  ist  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglas  in  Höhe  der  Strichmarke
  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand"“  mit  einem  bis
nahe  an  das  Wasserstandsglas  reichenden  wagerechten  Zeiger  anzubringen.  Werden
die  Wasserstandsvorrichtungen  an  besonderen  Wasserstandskörpern  oder  Rohren  befestigt,
  so  ist  mit  diesen  in  Höhe  der  Strichmarke  neben  oder  hinter  jedem  Wasserstandsglase
  das  vorbezeichnete  Schild  mit  dem  Zeiger  zu  verbinden.

3.  An  jedem  Schiffskessel  ist  an  der  Außenwand  oder,  sofern  die  Wasserstandsgläser
  durch  Rohre  mit  dem  Kessel  verbunden  werden,  an  den  Wasserstandskörpern
  die  Lage  der  höchsten  Feuerzüge  nach  der  Richtung  der  Schiffsbreite
  in  leicht  erkennbarer,  dauerhafter  Weise  durch  die  auf  einem  Schilde  anzubringende
  Bezeichnung  „Höchster  Feuerzug“  kenntlich  zu  machen.  Bei  Kesseln,
deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich  aus  Wasserrohren
von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus  derartigen  Rohren  und  den

zzu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,  bedarf  es  der  Anbringung
  eines  Schildes  nicht.

4.  Für  Schiffskessel  mit  weniger  als  25  Quadratmeter  Heizfläche  kann,
wenn  es  an  Platz  mangelt,  die  Bezeichnung  „Niedrigster  Wasserstand"“  in  N.  W.
und  „Höchster  Feuerzug“  in  H.  F.  abgekürzt  werden.  Die  Schilder  sind  dauerhaft,
  aber  weder  mit  den  Schrauben  der  Armaturgegenstände  noch  an  der  Bekleidung
  zu  befestigen.