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§ 1d.
Betriebsanmeldung und Buchführung.
Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse
herstellen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden.
Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren
Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist der Bezug ausländischer
Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung
der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den
Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu fordern.
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange
unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter
ständige Steueraufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt
ist (§ 1a Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter
nach näherer Anordnung der Steuerbehörde Bücher zu führen, aus denen ins-
besondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer
der Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind
von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzu-
legen, die auf den Ein- und Verkauf der ausländischen Tabakblätter sowie auf
die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben.
Die Verarbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene)
ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde
vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schrift-
stücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabak-
blätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen.
Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre auf-
zubewahren.
§ 1e.
Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen.
Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer,
so ist die der Wertanmeldung beizufügende Rechnung von der Kaiserlichen
Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem der ausländische Verkäufer seine Geschäfts-
niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem
Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis nach Aus-
weis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung
stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat
die im § 1c letzter Absatz vorgesehene Folge.
§ 1f.
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen
sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens