§ 9.
Sicherheitsventil.
1. Jeder Schiffskessel ist mit wenigstens zwei zuverlässigen Sicherheits-
ventilen zu versehen. Die Sicherheitsventile müssen zugänglich und so beschaffen
sein, daß sie jederzeit gelüftet und auf ihrem Sitze gedreht werden können. Bei
Ventilen, die durch Hebel und Gewicht belastet werden, darf der auf jedes Ventil
durch den Dampf ausgeübte Druck 600 Kilogramm nicht überschreiten. Die
Belastungsgewichte der Ventile müssen je aus einem Stücke bestehen. Ihre
Belastung muß unabhängig voneinander erfolgen. Der Dampf darf den Ventilen
nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Geschlossene
Ventilgehäuse müssen in ihrem tiefsten Punkte mit einer nicht abschließbaren
Entwässerungsvorrichtung versehen sein. Bei Hebelventilen ist die Stellung des
Gewichts durch Splinte, bei Federventilen die Spannung der Federn durch Sperr-
hülsen oder feste Scheiben zu sichern. Geteilte Scheiben sind nur zulässig, wenn
sie unter Verschluß gehalten werden.
2. Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei
Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen
lassen. Ihr Gesamtquerschnitt muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel
Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ½ ihres
Betrags überschritten wird. Anderungen in den Belastungsverhältnissen, die den
Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, sind durch die amtlichen Sach-
verständigen vorzunehmen; jedoch dürfen auf Seeschiffen in längerer Fahrt feder-
belastete Ventile von dem leitenden Maschinisten unter Anwendung eines Kontroll-
manometers berichtigt werden. Der Maschinist ist jedoch verpflichtet, der zur
regelmäßigen Beaufsichtigung des Kessels zuständigen Stelle hiervon ungesäumt
schriftliche Mitteilung zu machen.
3. Wenigstens einem Ventil ist, mit Ausnahme der Kessel auf Seeschiffen,
eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Deck aus
mit Leichtigkeit untersucht werden kann.
4. Über jede Änderung der bei der amtlichen Abnahme festgesetzten Be-
lastung ist von dem dazu Berechtigten ein Vermerk in das Revisionsbuch (§ 19)
aufzunehmen.
§ 10.
Manometer.
1. Mit dem Dampfraume jedes Schiffskessels müssen zwei zuverlässige, nach
Atmosphären (§ 12) geteilte Manometer verbunden sein. An dem Zifferblatte der
Manometer ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche,
in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. Die Manometer müssen die Ablesung
des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedrucks (§§ 12 und 13) gestatten.
Sie sind so anzubringen, daß sie gegen die vom Kessel ausstrahlende Hitze mög-
lichst geschützt sind. Die Leitung zum Manometer muß mit einem Wassersacke
versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein.