—748 — Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorge-
schriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer-
pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Ent-
nahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden.
Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet
werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein
unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden.
§ 4.
Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als
unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung
der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem
Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen
berechnet wird.
§ 5.
Verjährung der Steuer.
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt
in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter-
brochen.
§ 6.
Verpackungszwang.
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben
und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare
Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes ge-
bracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der
Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung.
Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt
der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen
Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf= und ähnlichen Lampen
nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei
Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Be-
nennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung,
aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit fest-
gestellt werden kann) anzugeben.
Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Verpackung unter
besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird.
Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Be-
leuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.