Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, höchstens 6 Prozent 
Trinitrotoluol, Mehl, Kohle und mindestens 15 Prozent Alkali- 
chloriden). 
b) Der Eingang des mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatzes 
wird gefaßt: 
Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit oder Salz- 
Westfalit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Ge- 
menge usw. wie bisher). 
2) 1. Gruppe d. 
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird einge- 
schaltet: 
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter, 
Schwefel, Holzkohle und Hipposin — einem aus vorgetrocknetem 
Perdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichts- 
verhältnisse dieser Bestandteile von 12: 3:1:1). 
II. Beförderungsvorschriften. 
1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 er- 
hält folgende Fassung: 
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng- 
stoffe d. 
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpeterspreng- 
stoffe a verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Ver- 
packung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus 
Weißblech mit dicht schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse 
darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit enthalten und ist in kräftiges 
Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 3 Büchsen sind in 
einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so ein- 
zusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in 
ihrer Lage durchaus festgehalten werden. Ferner sind bei 
Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten 
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus 
Pergamentpapier zugelassen. 
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: 
„Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 
1. Gruppe.“ 
2) Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen: 
„1. und“