258 1401 Aug. 14 — Aug. 38.
636. K. Ruprecht an Rottweil: verpfändet das Schultheissenamt
daselbst mit allen Nutzungen, lechten und’ Zugehörden um
800 ungar. und böhm. Gulden auf Wiederlösung und mit der Bestimmung,
dass anderweitig auf das Amt erhobene Ansprüche kraftlos
sein solen. — Augsburg, 1401 (sontag vor unser frauwen tag, als
sie zu hymel fure, assumptio zu latin) Aug. 14.
$t.A. Stuttgart: Rottweil, Cista VII, L. V, F. 13. Or., Pg., mit beschädigtem
anhängendem Majestätssiegel. Auf dem Bug: Ad mandatum domini
regis Nicolaus Buman. Aussen: R. Bertholdus Dürlach. Ziemlich jünger:
Die frighat um daz schulthassen amt. — Gedr.: Hugo, Mediatisierung der
deutschen Reichsstädte S. 369 nach K. Ruprechts Kopialbuch in Karlsruhe.
— Reg. bei Chmel, Reg. Rupr. n. 787.
637. K. Ruprecht an die Städte Isny, Kempten, Biberach,
Leutkirch, Memmingen, Buchau, Kaufbeuren und Rottweil: weist
en, seinem Bevollmächtigten Hans von Zimmern, Amtmann zu Wildenstein,
an seiner Statt zu huldigen. — Augsburg, 1401 (sontag vor
Mariae assumptio) Aug. 14.
Deutsche Reichstagsakten V, n. 13 5. 42, nach einem Pfälz. Kop.-Buch
in Karlsruhe. — Reg. bei Chmel, Reg. Rupr. n. 7865.
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638. Hans Hagenwiler, wohnhaft zu Überlingen, an das Spital 20
zu Rottweil: eignet alle seine Rechte und Ansprüche auf den Zehnten
zu Zimmern ob R. für die Aufnahme seiner Frau Margarethe in
das gen. Spital. — Siegel der Junker Konrad von Wolfurt, Bürgers,
und Hans Haberkalts vom Rat zu Überlingen. — Überlingen, 1401
(an sant Bartholomeus tag) Aug. 24.
Sp. A. L. 39, F. 2, n. 1. Or., Pg., mit Siegeleinschnitt und -Streifen.
639. Berthold der Pfuser an Rottweil: schwört bei seiner auf
Verwenden des Grafen Rudolf von Hohenberg und anderer Freunde
erfolgten Entlassung aus der Haft, in die er wegen unziemlicher
(unzühtigen) Zteden über die Stadt Villingen gekommen war, innerhalb
Monatsfrist nach erfolgter Mahnung zu einem Vergleich mit Villingen
in Rottweil sich wiederzustellen und im Falle des Nichtzustandekommens
sich freiwillig in Haft zu begeben; gelobt Urfehde und
anerkennt die Gültigkeit des früheren, in den Händen des Magistrats
sich befindenden Reverses seiner selbst und seiner Brüder. — Siegel
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