Volltext : Württembergische Geschichtsquellen. Dritter Band. (3)

258  1401  Aug.  14  —  Aug.  38.

636.  K.  Ruprecht  an  Rottweil:  verpfändet  das  Schultheissenamt
  daselbst  mit  allen  Nutzungen,  lechten  und’  Zugehörden  um
800  ungar.  und  böhm.  Gulden  auf  Wiederlösung  und  mit  der  Bestimmung,
  dass  anderweitig  auf  das  Amt  erhobene  Ansprüche  kraftlos
sein  solen.  —  Augsburg,  1401  (sontag  vor  unser  frauwen  tag,  als
sie  zu  hymel  fure,  assumptio  zu  latin)  Aug.  14.

$t.A.  Stuttgart:  Rottweil,  Cista  VII,  L.  V,  F.  13.  Or.,  Pg.,  mit  beschädigtem
  anhängendem  Majestätssiegel.  Auf  dem  Bug:  Ad  mandatum  domini
regis  Nicolaus  Buman.  Aussen:  R.  Bertholdus  Dürlach.  Ziemlich  jünger:
Die  frighat  um  daz  schulthassen  amt.  —  Gedr.:  Hugo,  Mediatisierung  der
deutschen  Reichsstädte  S.  369  nach  K.  Ruprechts  Kopialbuch  in  Karlsruhe.
—  Reg.  bei  Chmel,  Reg.  Rupr.  n.  787.

637.  K.  Ruprecht  an  die  Städte  Isny,  Kempten,  Biberach,
Leutkirch,  Memmingen,  Buchau,  Kaufbeuren  und  Rottweil:  weist
en,  seinem  Bevollmächtigten  Hans  von  Zimmern,  Amtmann  zu  Wildenstein,
  an  seiner  Statt  zu  huldigen.  —  Augsburg,  1401  (sontag  vor
Mariae  assumptio)  Aug.  14.

Deutsche  Reichstagsakten  V,  n.  13  5.  42,  nach  einem  Pfälz.  Kop.-Buch
in  Karlsruhe.  —  Reg.  bei  Chmel,  Reg.  Rupr.  n.  7865.

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638.  Hans  Hagenwiler,  wohnhaft  zu  Überlingen,  an  das  Spital  20

zu  Rottweil:  eignet  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  Zehnten
zu  Zimmern  ob  R.  für  die  Aufnahme  seiner  Frau  Margarethe  in
das  gen.  Spital.  —  Siegel  der  Junker  Konrad  von  Wolfurt,  Bürgers,
und  Hans  Haberkalts  vom  Rat  zu  Überlingen.  —  Überlingen,  1401
(an  sant  Bartholomeus  tag)  Aug.  24.

Sp.  A.  L.  39,  F.  2,  n.  1.  Or.,  Pg.,  mit  Siegeleinschnitt  und  -Streifen.

639.  Berthold  der  Pfuser  an  Rottweil:  schwört  bei  seiner  auf
Verwenden  des  Grafen  Rudolf  von  Hohenberg  und  anderer  Freunde
erfolgten  Entlassung  aus  der  Haft,  in  die  er  wegen  unziemlicher
(unzühtigen)  Zteden  über  die  Stadt  Villingen  gekommen  war,  innerhalb
Monatsfrist  nach  erfolgter  Mahnung  zu  einem  Vergleich  mit  Villingen
in  Rottweil  sich  wiederzustellen  und  im  Falle  des  Nichtzustandekommens
  sich  freiwillig  in  Haft  zu  begeben;  gelobt  Urfehde  und
anerkennt  die  Gültigkeit  des  früheren,  in  den  Händen  des  Magistrats
sich  befindenden  Reverses  seiner  selbst  und  seiner  Brüder.  —  Siegel

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