Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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C)  De  s  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  die  den  Cameral,  Amts-Buchhaltern  obliegende  Mitbeurkundung  der  monallichen
Cassen-Berichte.

In  der  die  Organisation  der  Cameral-Aemter  betrefsenden  K.  Verordnung  vom.
4.  Juni  1679,  §.  7  ist  den  Cameral-Amts-Buchhaltern  unter  anderem  auch  die  Fertigung
  und  Mitunterzeichnung  der  monatlichen  Cassen-Berichte  zur  Obliegenheit  gemacht.

Obgleich  diese  Bestimmung  von  selbst  voraussetzt,  daß  der  mitunterzeichnende  Buchhalter
  sich  vorher  von  der  Richtigkeit  des  ganzen  Inhaltes  der  Cassen-Berichte,  somit
auch  von  dem  Vorhandenseyn  des  darin  angegebenen  Cassen-Bestandes  zu  überzeugen
habe;  so  sind  doch  in  lehterer  Beziehung  schon  bie  und  da  Zweifel  erhoben  worden.

Es  wird  daher  die  vorerwähnte  Absicht  der  besichenden  Anordnung  zur  allgemeinen
Nachachtung  mit  dem  Anfügen  in  Erinnerung  gebracht,  daß  künftig  in  den  Cassen-Berichten
  jedesmal  auch  die  Geldsorten  des  Cassen-Vestandes  von  dem  Buchhalter  einzuseben
  sind.

Sruttgart  den  6.  Mai  1328.  Varnbüler.

Dienst-Erledigungen.

:)  Die  wieder  zu  beseßende  Caplanei  in  der  Oberamts-Stadt  Waldsee  hat  an  Garten-Ertrag,
  Zehenten,  Besoldung  und  Gebühren  ein  Einkommen  von  490  fl.,  und  ist  gegen
eine  Zulage  Lon  roo  fl.  mit  Präceptorats-Diensten  verbunden.  Die  Geiftlichen,  welche
sich  um  diese  Stelle  bewerben  wollen,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  katholischen
  Kirchenrath  vorschriftmäßig  zu  melden,  auch  über  ihre  Anstellungs-Fähigkeit  im
Lehrfach  auszuweisen.

à)  Durch  den  Tod  des  Försters  Wanner  ist  das  Revier  Oberstenfeld,  Reichenberger
Forsis,  in  der  zweiten  Elasse,  erledigt  worden.

 

Gedruckt  bei  S.  Hasselbrink,  Buchdrucker.