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Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ver-
spricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333
des Strafgesetzbuchs) vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes in bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht der
Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs)
vorliegt.
§ 51.
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich
eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§ 74 bis 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwider-
handlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungs-
strafe gegen denselben Täter, sowie gegen mehrere Teilnehmer zusammen nur im
einmaligen Betrage festgesetzt werden.
§ 52.
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen [Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]
des Tabakpflanzers übergegangen sind (§§ 14, 20), sowie Tabakhändler, Kommis-
sionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehilfen,
Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelöhne stehenden
oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze
verwirkten Geldstrafen sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten sub-
sidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr
Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer.
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des
Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung
zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche infolge einer uner-
laubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden
Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht
beigetrieben werden kann.
§ 53.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen [Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.]
erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr,
im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 54.
Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabaksteuer und von [Verjährung.]
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 37 und 47 dieses Gesetzes
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strafen.