Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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zu  dem  Bahnhof  Friesau-Ebersdorf  gestattet  worden  ist,  wird  der  für  diese  Wegegelderhebung

  festgestellte  Tarif  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Zugleich  wird  verordnet,  daß  die  Bestimmungen  der  88  1  bis  15  des

Landesgesetzes  vom  9.  Dezember  1880,  die  Erhebung  der  Wege=  und  Brückengeldabgabe

  und  die  Bestrafung  der  Hinterziehung  derselben  betreffend,  auf  die  Wegegelderhebung

  der  Gemeinde  Friesan,  Aachgemäse  Anwendung  zu  leiden  haben.
Greiz,  am  22.  Oktober  1895

Fürstlich  Freußt  n#aug  Landesregierung.
v.  Dietel.

Saupe.

Tarif
über  die  Erhebung  des  Wegegeldes  für  die  Benutzung  des  im  Gemeindebezirk
Friesan  gelegenen  Zufuhrveges  von  der  Ebersdorf-Nemptendorfer  Landstraße  zu
dem  Bahnhof  Friesau=  Ebersdorf.
Pfennige.

a)  Für  ein  Pferd  am  schweren  Fuhrwerk

h)  Für  ein  Pferd  am  leichten  zum  Personentransport  beiniuten
Geschirre  (incl.  Schlilten  etc.,  leer  oder  besebt)

c)  Für  jedes  angespannte  Rind,  Esel  eto.

d)  Für  jedes  Reit-,  Pack=  oder  ledig  gehende  Pferd

0)  Für  jedes  ledig  gehende  Rind,  Fobsen,  Esel  etce.  sowie  sir  on
angespannten  Hund  .

l)cchloctncskalbctSchafc  ctc  für  je  fünf  Sti  ic  .

Beim  Rückpasstren  wieder  gefällig.

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M  52-Mx.  4  J.

26.
vom  25.  Oktober  1895,
die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die
von  der  Trenck-Stiftung  in  Greiz  betreffend.

Mittelst  Höchstlandesherrlicher  Signatur  vom  17.  August  1895  sind  der
von  der  Trenuck-Stiftung  in  Greiz  auf  geschehenes  Ansuchen  die  Rechte  einer
fueichen.  Person  verliehen  worden,  was  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gei

  am  25.  Oktober  1895.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Saupe.