Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Für  die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Zündwaren  ist  die  Steuer  neben
dem  Eingangszoll  und  zugleich  mit  diesem  zu  entrichten.

§ 5.

[Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.]  Für  die  im  Inlande  hergestellten  Zündwaren  ist  die  Steuer  vom  Hersteller,
      für  die  vom  Ausland  eingeführten  Zündwaren  vom  Einbringer  zu  entrichten.

§ 6.
[Haftung  für  die Steuer.]  Die  steuerpflichtigen  Zündwaren  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
  für  den  Betrag  der  darauf  ruhenden  Steuer  und  können,  solange  deren  Entrichtung
  nicht  erfolgt  ist,  von  der  Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  und  zurückgehalten
  werden.    
§ 7.
[Stundung  der Steuer.]  Die  Zündwarensteuer  kann  ohne  Sicherheitsbestellung  auf  drei  Monate

  gestundet  werden;  gegen  Sicherheitsbestellung  ist  sie  auf  sechs  Monate  zu  stunden.
Ein  unter  Steuerverschluß  befindliches  Lager  ist  als  Sicherheit  anzunehmen.

§  8.

[Verjährung  der Steuer.]  Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
  Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  (§  4)  ab.  Der  Anspruch
auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  verjährt  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  wird  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Geltendzechung
  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung  unterbrochen.


§   9.

[Befreiung  von  der Steuer.]  Zündwaren,  die  unter  Steueraufsicht  ausgeführt  oder  vernichtet  werden,
  bleiben  von  der  Zündwarensteuer  frei.

Bei  der  Ausfuhr  von  Zündwaren  aus  dem  freien  Verkehre  findet  eine
Vergütung  der  Zündwarensteuer  nicht  statt.

§ 10.
[Verpackung  der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.]  Steuerpflichtige  Zündwaren  dürfen  aus  den  Herstellungsbetrieben,  den

    Zündwarensteuerlagern  und  dem  Auslande  nur  verpackt  in  den  freien  Verkehr
  des  Inlandes  gebracht  werden.  Die  Art  der  Verpackung  und  die  Größe  der

zulässigen  Packungen  bestimmt  der  Bundesrat.