Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat 
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im § 15 Abf. 1 
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§ 14 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver- 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 15 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
§ 17. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere an demselben Tage und unter deuselben Kontrahenten, welche in gleicher 
Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (§ 20) in seinen Händen befindet. 
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
§ 18. 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und 
eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als 
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus- 
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte 
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung 
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und 
über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere 
über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.
	        
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