Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der 
Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. 
§ 48. 
Andere als die im § 47 bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- 
verwaltungen haben den Abgabebetrag für die auszugebenden Fahrkarten im vor- 
aus zu entrichten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung 
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzu- 
legenden Fahrkarten. 
§ 49. 
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs- 
maßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 48 eine Abstempelung der Karten 
ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung 
abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahr- 
karten in der im § 47 vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§ 47 und 48) in jedem 
Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen. 
§ 50. 
Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen 
Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen be- 
rechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen. 
§ 51. 
Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder 
einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 48 
unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, 
veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen 
Fall bestraft. 
§ 52. 
Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 51 der gleichen Vorschrift 
von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 51 der im § 26 
vorgesehenen Rückfallsstrafe. 
§ 53. 
Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet 
nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung 
oder der Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.
	        
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