Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten 
Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn 
dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt. 
Die Entrichtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. 
§ 71. 
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten 
Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller ge- 
stattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung 
der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An- 
nahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels 
zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des 
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels. 
§ 72. 
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt 
und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung 
„Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Be- 
zeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer 
dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen 
ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, 
so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung 
muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland aus- 
gestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt. 
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung oder des 
Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament 
auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob, 
welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in 
Anspruch genommen wird. 
§ 73. 
Ist die in den §§ 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung unterlassen, so ist 
der nächste und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, jeder fernere inlän- 
dische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- 
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vor- 
legt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels 
Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die 
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe 
durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. 
Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der 
Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die 
Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage 
des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks 
zu bewirken. 
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