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Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten
Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn
dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt.
Die Entrichtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird.
§ 71.
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten
Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller ge-
stattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung
der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An-
nahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels
zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels.
§ 72.
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt
und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung
„Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Be-
zeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer
dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen
ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet,
so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung
muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland aus-
gestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt.
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung oder des
Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament
auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob,
welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in
Anspruch genommen wird.
§ 73.
Ist die in den §§ 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung unterlassen, so ist
der nächste und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, jeder fernere inlän-
dische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder-
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vor-
legt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels
Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe
durch den späteren Inhaber keinen Einfluß.
Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der
Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die
Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage
des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks
zu bewirken.
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