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§ 74.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfuͤllt:
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem
Reichsstempel versehenen Vordruck
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde,
wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vor-
schriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind.
§ 75.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm
obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig
genügt hat.
§ 76.
Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt
worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tat-
sachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung
darzutun.
§ 77.
Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche
die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind
in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsvermerken,
Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver-
merken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
IX. Grundstücksübertragungen.
(Tarifnummer 11.)
§ 78.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten
Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei
freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Beur-
kundung des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle
zu d mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn
das Grundstück im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu
werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.