— 901 —
(Nr. 3655.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juli 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
1. In Ziffer 2d der Eingangsbestimmungen wird eingefügt:
a) hinter „Paraffinzündbänder,“:
Knallkorke,
b) hinter „Ultramarin“:
, Klebemitteln (Dextrin, Gummi),
e) hinter „verwendet sein.“:
Der Zündsatz eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 Gramm wiegen.
Die Oberfläche des Zündsatzes muß von dem oberen Rande der
Bohrung im Korke mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Die
Korke müssen, wenn der Zündsatz nicht zwischen Papierblättchen
festgelegt oder in einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse
eingebettet ist, derart dicht und frei von Poren sein, daß ein
Durchsickern der flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist. Der
Zündsatz muß durch eine Schicht Korkmehl und etwas darüber
gegossenes Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß des Satzes
dwischen Papierblättchen genügt auch ein eingepreßter Kartonring,
der den Satz festhält. Bei Verwendung von Näpfchen genügt
Verschluß der Korköffnung durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes
Papierblättchen.
2. Unter A. „Verpackung.“ wird eingefügt:
a) im Abs. (2) d hinter dem Unterabs. β:
γ) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens
50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der
Schachtel festzukleben; die Zwischenräume sind mit trockenem Holz-
mehl oder Korkmehl dicht aufzufüllen. Auf das Mehl ist eine
passende Watteschicht zu legen und die Schachtel mit einem über-
greifenden Deckel zu schließen. Jede Schachtel für sich oder je
zwei Schachteln zusammen sind zu verschnüren und je 10 Schachteln
wieder mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen.
Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten;
b) im Abs. (3) zweiter Satz, hinter dem Worte „dergleichen“:
— bei Knallkorken mit Holzmehl oder Sägespänen —.
141