Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

5.  In  besonderen  Fällen  kann  bei  geschweißten  Längsnähten  in  Kesselmänteln  verlangt
werden,  daß  Sicherheitslaschen  angebracht  werden.

6.  Jedes  geschweißte  Stück  ist,  wenn  irgend  möglich,  gut  auszuglühen.
7.  Bleche  die  im  Feuer  bearbeitet  worden  sind,  müssen  nach  vollendeter  Formgebung,

soweit  dies  möglich  ist,  sachgemäß  ausgeglüht  werden.  Dies  gilt  besonders  für  solche  Bleche,
welche  wiederholt  einer  stellenweisen  Erhitzung  ausgesetzt  worden  sind.

III.  Berechnung  der  Blechdicken  zplindrischer  Dampfkesselwandungen  mit
innerem  Aberdruck
1.  Bezeichnet

s  die  Blechdicke  in  mm,

D  den  größten  inneren  Durchmesser  des  Kesselmantels  in  mm,

p   den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,

K  die  Zugfestigkeit  des  zu  dem  Mantel  verwendeten  Bleches,

x  einen  Zahlenwert,

z  das  Verhältnis  der  Mindeftfestigkeit  der  Längsnaht  zur  Zugfestigkeit  des  vollen

Bleches,
dann  ist
s  =  px +1  oder  p  =  200  Kz (s-1)  ...
200  K z  D x 
Hierin  sind  zu  wählen:

K  =  33  kg/qmm  bei  Schweißeisen,

K =  36  〃  〃  〃Flußeisen  von  34  bis  41  kg/qmm    Zugfestigkeit,

K  =  die  vom  Erbauer  anzugebende,  in  die  Kesselzeichnung  oder  Beschreibung  einzutragende
  Mindestfestigkeit,  sofern  Flußeisen  von  höherer  Festigkeit  als
41  kg/qmm  benutzt  werden  soll,

x =  4,75    bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x = 4,5  bei  überlappten  oder  einseitig  gelaschten,  maschinengenieteten  Nähten  und
bei  geschweißten  Nähten  (unter  Beachtung  von  Abschnitt  II  Ziffer  3  bis  6),

x =   4,35  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x =  4,25  bei  doppeltgelaschten,  handgenieteten  Nähten,

x =  4,1  bei  zweireihigen,  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten,  deren  eine
Lasche  nur  einreihig  genietet  ist,

x =  4  bei  doppeltgelaschten,  maschinengenieteten  Nähten.

2.  Die  Werte  x  =  4,25  und  x  =  4  können  auch  dann  in  die  Rechnung  eingeführt
werden,  wenn  bei  drei-  und  mehrreihigen  Doppellaschennietungen  die  eine  Lasche  eine  Nietreihe
weniger  besitzt  als  die  anderen.

3.  Die  Blechdicke  soll  nicht  geringer  als  7mm  genommen  werden;  nur  bei  kleinen  Kesseln
sind  allenfalls  dünnere  Bleche  zulässig.

 

 

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