Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage  2.

Bauvorschriften  für  Schiffsdampfkessel.

I.  Material.

1.  Für  die  Anforderungen  an  das  zum  Baue  von  Dampfkesseln  zur  Verwendung  kommende
Schweiß-  und  Flußeisen  sind  die  Materialvorschriften  für  Schiffsdampfkessel  maßgebend.

2.  Für  Kupfer  kann,  wenn  größere  Festigkeit  nicht  nachgewiesen  wird,  eine  Zugfestigkeit
von  22  kg/qmm  bei  Temperaturen  bis  120  C  angenommen  werden.  Im  Falle  höherer
Temperatur  ist  die  Zugfestigkeit  für  je  20°  C  um  1  kg/qmm    niedriger  zu  wählen.

3.  Gegenüber  überhitztem  Wasserdampfe  von  250°  C  und  mehr  ist  die  Verwendung  von
Kupfer  zu  vermeiden.

4.  Für  kupferne  Dampfrohrleitungen  ist  innerhalb  der  bezeichneten  Grenze  eine  Materialbeanspruchung
  von  höchstens  ⅒  der  Zugfestigkeit  zulässig.

5.  Die  Scherfestigkeit  des  Schweißeisens,  Flußeisens  und  des  Kupfers  kann  zu  0,8  der
Zugfestigkeit  angenommen  werden.

II.  Vernietung,  Schweißung  und  Bearbeitung  im  Feuer.

1.  Die  Nietnähte  sollen  stets  so  ausgeführt  werden,  daß  der  erforderliche  Widerstand
gegen  Gleiten  vorhanden  ist  und  daß  die  Widerstandsfähigkeit  der  Niete  gegen  Abscheren  sich
nicht  geringer  ergibt,  als  die  in  Rechnung  zu  ziehende  Festigkeit  des  Bleches  in  der  Nietnaht.
Hierbei  darf  die  Belastung  eines  Nietes  durch  die  Scherkraft  auf  1  qmm  Nietquerschnitt  höchstens
7  kg/qmm  betragen,  sofern  keine  höhere  Zugfestigkeit  des  Nietmaterials  als  38  kg/qmm  nachgewiesen
  wird.  Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  kann  der  für  eine  Belastung  mit  7  kg/qmm
berechnete  Nietdurchmesser  mit  der  Wurzel  aus  dem  Ouotienten,  der  sich  aus  der  Zahl  38  und
der  nachgewiesenen  Festigkeit  ergibt,  multipliziert  werden.

2.  Bei  Laschennietung  sollen  die  Laschen  aus  Blechen  von  mindestens  gleicher  Güte  wie
die  Mantelbleche  geschnitten  werden.

3.  Die  Festigkeit  gut  und  mittels  Uberlappung  geschweißter  Nähte  kann  zu  0,7  der
Festigkeit  des  vollen  Bleches  in  Rechnung  gesetzt  werden.

4.  Empfehlenswert  ist  es,  solche  Nähte,  welche  auf  Biegung  oder  Zug  beansprucht
werden,  nicht  zu  schweißen,  und  keine  Schweißnaht  herzustellen,  wenn  das  geschweißte  Stück
nicht  nachträglich  ausgeglüht  werden  kann.