Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

v 
bahn-, auch Seilbahnwagen kann ferner die im § 56 geforderte Arretiervorrichtung 
an dem Haupthebel fehlen; das Gleiche gilt für die dort verlangte Abstellvor- 
richtung für Wagen über 2000 Kilogramm, falls Pendelgehänge oder andere 
Vorrichtungen ein stoßfreies Befahren der Brücke gewährleisten. 
2. Bei den ungleicharmigen Balkenwagen darf die Last auch durch einen 
anderen als den zehnten oder hundertsten Teil ihres Gewichts aufgewogen werden, 
und zwar sind die Verhältnisse 1: 200, 1: 300, 1: 400 und 1:500 gestattet. 
3. Es muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um die Lauf- 
gewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung zurück- 
zuführen. 
 Die Wagen mit Hilfslaufgewicht müssen außerdem eine Einrichtung be- 
sitzen, die die Laufgewichtseinrichtung auszuschalten gestattet. 
4. Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung 
erforderlichen Einrichtungen müssen derartig sein, daß sie die Wirksamkeit der 
Wage nicht beeinflussen. 
5. Der Gang der Laufgewichtseinrichtung soll stetig und hinreichend 
langsam sein, um ihre Schlußstellung auch dann mit Sicherheit ablesen zu lassen, 
wenn sie sofort nach deren Erreichung wieder in die Anfangsstellung zurückkehrt. 
Zulässig sind Vorrichtungen, die den Gang der Laufgewichtseinrichtung 
kurz vor Erreichung der Schlußstellung verlangsamen. 
6. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen können, die Wagen mit 
Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk haben. Bei den Wagen mit Hilfslauf- 
gewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, 
das Füllungen registriert. 
7. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht darf der Teil der Last, der nicht 
durch das Laufgewicht aufgewogen wird, auch durch Tarastücke oder Gegen- 
gewichte ausgeglichen sein.  
8. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen dürfen mit mehreren Gegen- 
gewichtshebeln ausgerüstet sein, die nacheinander in Wirksamkeit treten. Ihre 
Teilungen müssen sich daher gegenseitig ergänzen. 
9. Durch geeignete Einrichtungen muß Vorsorge getroffen werden, daß 
bei zu geringem oder zu großem, durch die selbsttätige Vorrichtung zu ver- 
wägendem Übergewicht das Zustandekommen einer Wägung überhaupt ver- 
hindert wird. 
III. Bezeichnung. 
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Belastung sowie das 
Hebelverhältnis angegeben sein. 
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung 
Kilogramm oder kg aufzubringen, auf denen mit Füllungsregistrierung ist die 
Angabe zu machen: „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“. 
3. Alle Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen und Wohn- 
orte des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.