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bahn-, auch Seilbahnwagen kann ferner die im § 56 geforderte Arretiervorrichtung
an dem Haupthebel fehlen; das Gleiche gilt für die dort verlangte Abstellvor-
richtung für Wagen über 2000 Kilogramm, falls Pendelgehänge oder andere
Vorrichtungen ein stoßfreies Befahren der Brücke gewährleisten.
2. Bei den ungleicharmigen Balkenwagen darf die Last auch durch einen
anderen als den zehnten oder hundertsten Teil ihres Gewichts aufgewogen werden,
und zwar sind die Verhältnisse 1: 200, 1: 300, 1: 400 und 1:500 gestattet.
3. Es muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um die Lauf-
gewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung zurück-
zuführen.
Die Wagen mit Hilfslaufgewicht müssen außerdem eine Einrichtung be-
sitzen, die die Laufgewichtseinrichtung auszuschalten gestattet.
4. Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung
erforderlichen Einrichtungen müssen derartig sein, daß sie die Wirksamkeit der
Wage nicht beeinflussen.
5. Der Gang der Laufgewichtseinrichtung soll stetig und hinreichend
langsam sein, um ihre Schlußstellung auch dann mit Sicherheit ablesen zu lassen,
wenn sie sofort nach deren Erreichung wieder in die Anfangsstellung zurückkehrt.
Zulässig sind Vorrichtungen, die den Gang der Laufgewichtseinrichtung
kurz vor Erreichung der Schlußstellung verlangsamen.
6. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen können, die Wagen mit
Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk haben. Bei den Wagen mit Hilfslauf-
gewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen,
das Füllungen registriert.
7. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht darf der Teil der Last, der nicht
durch das Laufgewicht aufgewogen wird, auch durch Tarastücke oder Gegen-
gewichte ausgeglichen sein.
8. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen dürfen mit mehreren Gegen-
gewichtshebeln ausgerüstet sein, die nacheinander in Wirksamkeit treten. Ihre
Teilungen müssen sich daher gegenseitig ergänzen.
9. Durch geeignete Einrichtungen muß Vorsorge getroffen werden, daß
bei zu geringem oder zu großem, durch die selbsttätige Vorrichtung zu ver-
wägendem Übergewicht das Zustandekommen einer Wägung überhaupt ver-
hindert wird.
III. Bezeichnung.
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Belastung sowie das
Hebelverhältnis angegeben sein.
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung
Kilogramm oder kg aufzubringen, auf denen mit Füllungsregistrierung ist die
Angabe zu machen: „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“.
3. Alle Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen und Wohn-
orte des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet sein.