Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Die  Abfertigung  der  Reisenden,  welche  keine  zum  Handel  bestimmten  Waaren  mit  sich
führen,  bei  den  Grenzzollämtern  muß  zu  jeder  Zeit  ohne  Ausnahme  geschehen.  Die  Effekten
  der  auf  Eisenbahnen  eingehenden  Passagiere,  sowie  die  auf  den  Eisenbahnen  ankommenden,
sofort  unter  Wagenverschluß  weiter  gehenden  Frachtgüter  (§.  63)  sind  sowohl  bei  den  Grenzämtern,
  als  bei  Aemtern  im  Innern  zu  jeder  Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  abzuferigen.

Wo  es  außerdem  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  erfordert,  werden  auch  andere  Abfertigungen
  zu  anderen,  als  den  oben  festgesetzten  Stunden,  sowie  an  Sonn=  und  Festtagen,
  außerhalb  der  Zeit  des  Gottesdienstes,  ertheilt  werden.  Es  werden  in  dieser
Beziehung  die  näheren  Vorschriften  von  den  Zolldirektivbehörden  getroffen  werden.

XX.  Strafbestimmungen.
§.  134.
Begriff  und  Strafe  der  Kontrebande.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  verboten  ist,
diesem  Verbote  zuwider  ein-,  aus=  oder  durchzuführen,  macht  sich  einer  Kontrebande
schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen
verübt  worden  ist,  und  insofern  nicht  in  besonderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  festgesetzt
  ist,  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände,
  und  wenn  solcher  nicht  zehn  Thaler  beträgt,  dieser  Summe  gleichkommen  soll.

135.
Begriff  und  Strafe  der  Defraudation.

Wer  es  unternimmt,  die  Ein=  oder  Ausgangsabgaben  (88.  3  und  5)  zu  hinter
ziehen,  macht  sich  einer  Defraudation  schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,
in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine,  dem  vierfachen
Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße  verwirkt.  Diese  Abgaben
sind  außerdem  zu  entrichten.

8.  136.
Thatbestand  der  Kontrebande  und  der  Defraudation.

Die  Kontrebande  beziehungsweise  Zolldefraudation  wird  insbesondere  dann  als
vollbracht  angenommen:

1)  a)  wenn  verbotene  Gegenstände  von  Frachtführern,  Spediteuren  oder  andern

Gewerbetreibenden  —  von  letzteren,  insofern  die  Gegenstände  zu  ihrem  Gewerbe
  in  Bezug  stehen  —  unrichtig  oder  gar  nicht  deklarirt  oder