22 Erlänterungen. 6 1.
der folgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals
abgefunden werden.
Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt
werden, wenn Versorgungsberechtigte zum Erwerb
eigenen Grundbesitzes') einem gemeinnützigen Bauoder
Siedlungsunternehmen beitreten wollen?).
lber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehördes).
1. Des gegenwärtigen Krieges. Auf Kriegs--beschädigte
aus früheren Feldzügen - auch jolchen aus
den früheren Kolonialkriegen — bezieht sich das Geset
also nicht, es gilt nur für die seit dem 1. August 1911
aus dem aktiven Heeresdienst entlassenen Kriegsbeschädigten
sowie die seit jenem Zeitpunkt kriegsver:
sorgungöberechtigt gewordenen Witwen.
2. Nur kriegsversorgungs berechtigte Personen,
gleichviel ob Invaliden oder Witwen, dürfen die
Kapitalisierung verlangen. Versorgung auf Grund bloßer
Dienstbeschädigung genügt dazu nicht, auch dann nicht,
wenn sie während des gegenwärtigen Krieges ausgesprochen
worden ist. — Ob der Anspruch auf Kriegsversorgung
besteht, darüber sind Erörterungen in
dem Verfahren nach diesem Eesetze ausgeschlosse n.
Ansprüche dieserhalb und Einsprüche gegen die Versagung
des Anspruchs auf die —höhere — Kriegs versorgung
müssen vielmehr schon in dem vorangegangenen Rentenfestsetzungsverfahren
endgültig festgestellt oder erledigt
sein, nach den dafür gegebenen besonderen Vorschriften.
Für Preußen ist hierfür die „Pensionicrungs-Vorschrift
für das Preußische Heer (PV.) vom 16. März 1912“
maßgebend. Die Hinterbliebenen-Versorgung erfolgt
auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes vom
17. Mai 1007.
Auch Militärpersonen, die nicht zum Feld heer gehören
(Immobile), können in Ausnahm efällen-Verwundung
bei Verfolgung eines ausgebrochenen Kriegsgefangenen,
Ansteckung mit Kriegsseuche im Kriegsgefangenenlager
u. dgl. — als kriegsversorgungsberechtigt
gelten (vgI. Kriegsminist.-Erlaß Nr. 1551/1. 15 C. 2 vom