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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 57.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 939.
— Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Gartenbaues. S. 940.
(Nr. 3675.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 26. Oktober 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird die Nr. Ib (Munition) dieser Anlage, wie folgt, ergänzt:
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3 a wird hinter dem Worte
„Zündhütchen“ eingeschaltet:
(mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche)
2. In den Beförderungsvorschriften A. Verpackung. Zu 3. wird der
Eingang des Abs. (3) gefaßt:
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit
unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen
bis 1000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a)
bis 5 000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten ... usw. wie bisher.
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 150
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1909.