Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 939 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 57. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 939. 
— Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. S. 940. 
  
  
(Nr. 3675.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 26. Oktober 1909. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird die Nr. Ib (Munition) dieser Anlage, wie folgt, ergänzt: 
1. In den Eingangsbestimmungen Ziffer 3 a wird hinter dem Worte 
„Zündhütchen“ eingeschaltet: 
(mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) 
2. In den Beförderungsvorschriften A. Verpackung. Zu 3. wird der 
Eingang des Abs. (3) gefaßt: 
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit 
unbedeckter Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen 
bis 1000 Stück, Zündhütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) 
bis 5 000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten ... usw. wie bisher. 
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 150 
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1909.
	        
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