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Zu § 19.
Im Falle des Abs. 6 sind dem im § 4a bezeichneten Gerichtsherrn, nach-
dem die Überweisung des Verurteilten an die bürgerliche Behörde zur Straf.
vollstreckung erfolgt ist, die Untersuchungsakten zu übersenden. Nach Verbüßung
einer in der Heimat vollstreckten Freiheitsstrafe sind die Untersuchungsakten von
dem für die Strafvollstreckung in der Heimat zuständig gewesenen Gerichtsherrn
dem Gerichte des Kommandos der Schutztruppe, welches erkannt hat, zurück-
zusenden.
Zu § 34.
Bei Vorlage der im § 34 erwähnten Verhandlungen ist zu melden, ob
und welche Maßnahmen im Interesse der Disziplin getroffen worden sind.
II. Bestimmungen zum Einführungsgesethze zur Militärstrafgerichtsordnung.
Zu § 12.
Militärgerichtliche Untersuchungen sind tunlichst von den hierzu berufenen
militärischen Stellen zu erledigen.
Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch
zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs-
handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu-
ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshilfe in der Regel an
diese zu richten.
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshilfe sind diejenigen Punkte, um
deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben.
III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung.
Zu § 3 Abs. 2.
In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe anordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst
vorgesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen.
Zu § 98.
Von der Bestimmung des Satz 2 des § 98 ist im Falle der Beauftragung
mit einem Ermittelungsverfahren seitens eines höheren Gerichtsherrn erst Gebrauch
zu machen, wenn dem Ersuchen des letzteren an den Gouverneur, ihm für ein
Ermittelungsverfahren an Stelle eines Kriegsgerichtsrats einen Beamten mit
Richtereigenschaft zuzuweisen *), mangels eines solchen nicht entsprochen werden
konnte. Uber diesen Vorgang ist ein Vermerk zu den Akten zu machen.
*) Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Februar 1901 K. P. 1082 / 9886