Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 960 — 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls ohne 
Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintoten erforderlichen Maßnahmen 
ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams 
zu treffen. 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel 
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nötig machen, muß der 
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, 
daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde 
getrieben worden ist. 
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu 
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erfolgt ist. 
Zu § 224 Abs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
Zu § 225. 
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde 
zu benachrichtigen. 
Zu § 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden 
Vorschriften vorzunehmen. 
Zu § 341. 
Als Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 
bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht 
oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der 
militärischen Dienstuniform. 
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. 
Zu § 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen 
Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten 
(vergleiche § 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage 
der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. JIst dieselbe schriftlich 
oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm 
der Beurkundung beizufügen. 
Zu § 408. 
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persön- 
lich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden. 
Reise- und Marschgebührnisse werden nicht gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.