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2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls ohne
Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintoten erforderlichen Maßnahmen
ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams
zu treffen.
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nötig machen, muß der
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht,
daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde
getrieben worden ist.
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erfolgt ist.
Zu § 224 Abs. 2.
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden.
Zu § 225.
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde
zu benachrichtigen.
Zu § 227.
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden
Vorschriften vorzunehmen.
Zu § 341.
Als Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4
bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht
oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der
militärischen Dienstuniform.
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge.
Zu § 368.
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen
Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten
(vergleiche § 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage
der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. JIst dieselbe schriftlich
oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm
der Beurkundung beizufügen.
Zu § 408.
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persön-
lich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden.
Reise- und Marschgebührnisse werden nicht gewährt.