Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. Die Berechnung der Zeugen- usw. Gebühren wird schon vor der Ver- 
handlung entworfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren 
durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch 
den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den 
die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär- 
justzzbeamten kommandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des 
Militärstrafgesetzbuchs). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichts- 
stelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren 
Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen 
Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn 
zu bezeichnenden Kassenverwallung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder in 
Quittungen nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär- 
strafvollstreckungsvorschrift, I. Teil, vom 19. März 1908. Auch in den Vor- 
schriften der §§ 87, 88, 89, 90 Ziffer 2 und 3, §§ 91 und 95 a. a. O. tritt 
eine Änderung nicht ein. 
Berlin, den 6. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3680.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. November 1909. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, 
Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. 1. Im Abschnitt „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate ver- 
tretene Königreiche und Länder,“ hat die Ziffer 13 folgende Fassung 
erhalten: 
„13. Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: 
Gänserndorf- Mistelbach;
	        
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