Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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gung die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Ar- 
beiterinnen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte ein- 
zutragen hat. Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und 
darf nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt 
werden.  
II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des 
§ 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung 
Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt. 
III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder 
neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein 
Aushang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
wiedergibt. 
IV. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft und an 
die Stelle der Bestimmungen vom 11. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) 
und vom 1. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 163). Sie gelten bis zum 31. De- 
zember 1919. 
Berlin, den 25. November 1909. 
  
  
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
 
(Nr. 3682.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben 
zur Herstellung von Fischkonserven. Vom 25. November 1909. 
Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rat für Betriebe zum Räuchern oder Marinieren von Seefischen, sofern in diesen 
Betrieben in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nach- 
stehenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen erlassen: 
I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Sonnabenden und den Vorabenden 
von Festtagen bis siebeneinhalb Uhr Abends beschäftigt werden. 
II. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbe- 
ordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an höchstens sechzig Werktagen 
im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden. Dabei 
wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin über die gesetzmäßige 
Zeit hinaus beschäftigt wird. 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und 
nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern.
	        
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