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Reichs-Gesetzblatt.
6.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 149.
(Nr. 2145.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 5. Februar 1894.
Die in der Bekanntmachung vom 15. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von
1893 S. 267) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luremburgische
Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl.
von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen
Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 5. Februar 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 23
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1894.