Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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83. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne 
Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des 
Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung 
einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3841.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn Verkehrsordnung. Vom 6. Jannar 1911. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. 1a. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
1. Unter "a) Ammoniaksalpetersprengstoffe" wird hinter dem mit 
„Astralit I und II" beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Astralit !a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kartoffelmehl, 
Holzmehl, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 
0,1 Prozent Kollodiumwolle und höchstens 3,9 Prozent Nitro- 
glyzerin). 
2. Unter „d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng- 
stoffe" wird der mit „Petroklastit (Haloklastit)“ beginnende Absatz 
gefaßt: 
Petroklastit (Haloklastit), auch mit den angehängten Zahlen 1, 
II, III usw., (fest gepreßtes Gemenge von Natronsalpeter, 
Schwefel, Steinkohlenpech, Kalisalpeter und höchstens 1 Prozent 
Kaliumbichromat, auch mit Zusatz von höchstens 10 Prozent 
Holzkohle).
	        
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