Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   ------49-----                                                                                                      Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem 
Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es 
gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder 
der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem 
verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz 
sie früher gewesen sind. 
   (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über 
einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen 
Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden 
zu benachrichtigen 
                                                        §  178. 
   (1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des 
Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche 
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. 
   (2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere 
anordnen. 
                                                         § 179. 
   Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
                                                        § 180. 
   Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so 
kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, 
seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
                                                       § 181. 
    Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die 
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gut- 
achten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein 
Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit 
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.
 
                                              II. Schutzmaßregeln. 
                                a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
                                                                 § 182. 
   (1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen.
	        
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