------49----- Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem
Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es
gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder
der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem
verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz
sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über
einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen
Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden
zu benachrichtigen
§ 178.
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des
Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
(2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere
anordnen.
§ 179.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigen-
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
§ 180.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so
kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts,
seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
§ 181.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gut-
achten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein
Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 182.
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.