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(4) Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von
den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von
Personen gesperrt werden.
§ 190.
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen
Tiere zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege-
stellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, voraus.-
gesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittel-
bar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter à
und b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt.
3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine
Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(3) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen,
ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren.
§ 191.
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten) zu denen ihr Zutritt verboten ist,
betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
§ 192.
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren.
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift Lungenseuche leicht sichtbar anzubringen.
§ 193.
Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest.
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu
verbieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung ver-
dächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).