Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Verkündung. 
859. 
Die Entscheidungen, die im Feststellungsverfahren auf Grund mündlicher 
Verhandlung ergehen, sind öffentlich zu verkünden, auch wenn die Offentlichkeit 
der Verhandlung ausgeschlossen war. Die Gründe werden verkündet, soweit dies 
für erforderlich gehalten wird. 
60. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt- 
finden soll. 
Schriftliche Abfassung der Entscheidung. 
ü61. 
Die Entscheidung wird schriftlich abgefaßt. Sie enthält eine gedrängte Dar- 
stellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der Anträge (Tatbestand) und die 
Entscheidungsgründe (§ 43), äußerlich davon zu sondern ist die Entscheidungsformel. 
Im Eingang der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen 
Vertreter, der Rentenausschuß, der Vorsitzende, die Beisstzer, die an der Ent- 
scheidung teilgenommen haben, aufzuführen. Auch ist der Sitzungstag, an 
dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen und anzugeben, ob mündlich 
verhandelt ist. 
62. 
Die Urschrift der Entscheidung wird von dem Vorsitzenden, sofern er aber 
behindert ist, für ihn von dem an Lebensjahren ältesten Beisitzer unterzeichnet. 
Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften. 
§6 63. 
Die Ausfertigung der Entscheidung soll binnen zwei Wochen nach der 
Entscheidung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. 
664. 
Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem 
die Ausfertigung zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vor- 
handen, so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 
Gffentlichkeit des Verfahrens. 
§ 65. 
UÜber die Ausschließung der Offentlichkeit (& 255 Abs. 2 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte) ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein 
Beteiligter es beantragt oder der Rentenausschuß es für angemessen erachtet.
	        
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