Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittel- 
bar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, 
die Beschränkungen des § 136 Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden 
Maßgaben außer Anwendung bleiben: 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr morgens beginnen und, 
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr abends 
schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht 
Stunden dauern. 
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen 
sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen um vier Uhr morgens 
beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, am nächsten 
Werktag nach den Sonn= und Festtagen um ein Uhr nachts schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine 
Ruhezeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den 
Arbeitsschichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen sowie an den 
Tagen der Kontrollversammlungen vorausgehende und die den Arbeits- 
schichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende Ruhezeit muß 
mindestens dreizehn Stunden dauern. 
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an 
jedem Arbeitstag eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von 
mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei 
mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten 
betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine 
Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. 
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen 
Geschlechts über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter 
Wegfall der im § 136 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause 
mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern 
die Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt. 
Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen 
der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen 
unter 1 Liffer 1 und 2. 
III. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen die Arbeitsstunden derjenigen 
jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über 
Tage mit Arbeiten beschäftigt werden, die bei der An= und Abfahrt der Beleg- 
schaft zu leisten sind, in Abweichung von 9 136 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe- 
ordnung bereits von fünfeinhalb Uhr morgens an und am Tage vor Sonn- 
und Festtagen sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen bereits von 
vier Uhr morgens an beginnen. 
IV. In der bei 1 bis III bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur 
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugnis eines von der höheren Verwaltungs-
	        
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