Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Einnahme und Ausgabe. 
fähige persönliche ulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß- 
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen BPensions- 
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen 
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden, 
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung findet. 
6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden: 
  
7.—. 
———— 
  
  
  
  
In Ostafrika: In Scwestafrikaz In 
In Dares- In Wihm In Tamerun, 
salam anderen Lüderitztuch deren Togo und 
Besoldungeklassen und Tangal Orten Joder Keet· Orten Samoa 
bis zu bis zu 2is bis zu bis zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
(Jivilverwaltung . .. 12 00 4 6 200 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 1120 8 1440 960 120 
(Militärverwaltung . . . 
7 der Besoldungsordnungen JLund II 800 560 1 080 20 840 
8a bis d der Besoldungsordnung J 120 
8 der Besoldungsordnung II . .. . 5600 400 720 
ge bis 9 der Besoldungsordnung! 60 
9 der Besoldungsordnung 11 . 480 320 540 456 0— 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1913. 
Mark.
	        
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