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Einnahme und Ausgabe.
fähige persönliche ulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats-
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben.
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in
einem der Bundesstaaten erlangt war.
5. Beamten und Hinterbliebenen von Beamten, denen nach Maß-
gabe der bis zum 1. April 1910 gültigen Bestimmungen BPensions-
erhöhungen oder Hinterbliebenenbeihilfen gewährt werden konnten, dürfen
diese Gebührnisse auch über den 31. März 1910 hinaus gezahlt werden,
soweit nicht das Kolonialbeamtengesetz Anwendung findet.
6. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld).
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver-
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete
wohnen, gewährt werden:
7.—.
————
In Ostafrika: In Scwestafrikaz In
In Dares- In Wihm In Tamerun,
salam anderen Lüderitztuch deren Togo und
Besoldungeklassen und Tangal Orten Joder Keet· Orten Samoa
bis zu bis zu 2is bis zu bis zu
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
2 bis 6 der Besoldungsordnung I
(Jivilverwaltung . .. 12 00 4 6 200
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 1120 8 1440 960 120
(Militärverwaltung . . .
7 der Besoldungsordnungen JLund II 800 560 1 080 20 840
8a bis d der Besoldungsordnung J 120
8 der Besoldungsordnung II . .. . 5600 400 720
ge bis 9 der Besoldungsordnung! 60
9 der Besoldungsordnung 11 . 480 320 540 456 0—
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1913.
Mark.