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Die gleiche Strafe trifft Förderer, gesetzliche Vertreter von Förderern oder
die mit der Leitung eines Abbaubetriebs betrauten Personen, wenn sie die im
§ 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige unterlassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
§ 40.
Diese Verordnung tritt außerhalb des Pomonagegebiets sofort in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Pomonagebiet wird durch Verordnung
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) bestimmt. Dem Reichskanzler bleibt es
überlassen, für das Pomonagebiet anzuordnen, daß sich die Steuer um den vollen
Betrag oder einen Teil des Betrags der Bruttoabgabe ermäßigt, die nach § 5
des Vertrags zwischen der Firma Daniel de Paß und Kompagnie in London
und der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin vom
13. März 1912 an die Firma Daniel de Paß und Kompagnie zu zahlen ist;
auch kann er für das Pomonagebiet Bestimmungen treffen, die von den Vor-
schriften des V. Abschnitts dieser Verordnung abweichen.
§ 41.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit sie Platz greift,
außer Kraft:
1. § 64 und § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch Südwest-
afrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727),
2. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiserliche Berg-
verordnung für Deutsch Südwestafrika vom 8. August 1905, vom
26. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 242),
3. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Abänderung der Ver-
ordnung, betreffend die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch Süd-
westafrika, vom 26. Februar 1909, vom 12. Mai 1910 (Kol. Bl.
S. 530)
4. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend
die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Diamanten, vom 28. Februar 1909
(Kol. Bl. S. 478),
5. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend
Abänderung der Verordnung vom 28. Februar 1909, betreffend die
Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Diamanten, vom 4. Februar 1910
(Kol. Bl. S. 262).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt. in der Reichsdruckerei.