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(Nr. 4232.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
Vom 21. Juni 1913.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 6 des Gesetzes über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes
beschlossen:
Artikel I.
Die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910
wird, wie folgt, geändert:
J.
Im 83 Abs. 2 wird nach den Worten „die Radkränze““ eingefügt:
„müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift
sein und““.
Dem 9 4 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz hinzugefügt: „Bei Kraft-
fahrzeugen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 5 Tonnen
übersteigt, muß sich die Angabe auf dem Schilde auch auf die zulässige
Belastung, auf die Achsdrucke und auf die Felgendrucke auf 1 cm
Felgenbreite — Basis der Gummireifen — im beladenen Zustand
erstrecken."
Dem 9 4 wird folgender neuer Absatz 6 hinzugefügt: „Bei einem
Kraftfahrzeug im beladenen Zustand darf der Druck auf eine Achse
6 Tonnen und auf 1 cm Felgenbreite — Basis der Gummireifen —
150 kg nicht überschreiten.“
Im §9 5 Abs. 1 Nr. 8 wird nach den Worten „,die Achsdrucke“ ein-
gefügt: fund die Felgendrucke auf 1 cm Felgenbreite — Basis der
Gummireifen —7.
.Im 9.25 Abs. 1 wird nach dem Worte sofern“ eingefügt: sein
Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 7)5 Tonnen nicht übersteigt und““.
Im 925 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „,die Radkränze des
Anhängewagens“ eingefügt: „müssen mit Gummi oder einem anderen
elastischen Stoffe bereift sein und“.
Im 925 Abs. 1 wird als neue Nr. 5 eingefügt: „5. an dem Anhänge-
wagen muß an einer sichtbaren Stelle durch Nieten ein Schild fest
angebracht sein, auf dem die Firma, die den Anhängewagen hergestellt
hat, die Fabriknummer, das Eigengewicht und die zulässige Belastung
des Wagens sowie der Felgendruck auf 1 cm Felgenbreite — Basis
der Gummireifen — in beladenem Lustand angegeben ist.“
Im 925 Abs. 3 wird nach den Worten „daß der Anhängewagen“
eingefügt: „den Bedingungen des Abs. 1 entspricht und“.