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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
36.
Inhalt: Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung.
S. 3229. — Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren des Oberschiedsgerichts für An-
gestelltenversicherung. S. 341.
(Nr. 4233.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für An-
gestelltenversicherung. Vom 21. Juni 1913.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 156 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte,
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
I. Allgemeines.
1.
Der Reichskanzler veröffentlicht im Reichsanzeiger die Namen der Vorsitzenden
und ihrer Stellvertreter sowie den Ort, wo sich die Geschäftsräume der Schieds-
gerichte befinden.
2.
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Geschäfte beim Schiedsgerichte.
Er zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Reinschriften,
soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die Vollziehung der Reinschriften
durch Beglaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht
über die Hilfskräfte aus.
3.
Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräfte des Schiedsgerichts, soweit sie
nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung
der Amtspflichten.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 57
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1913.