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Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden und
Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist.
5 28.
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des 9 27 Absl. 2
betrifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß
dies geschehen und daß das Vorgelesene genehmigt ist oder welche Einwendungen
erhoben sind.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der
Niederschrift zu vermerken.
290.
Auch über das Ergebnis von Beweisverhandlungen außerhalb der Sitzungen
des Schiedsgerichts ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag
verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift aufzunehmen. 9 26 Abs. 2, 99 27,28
gelten entsprechend. Jedoch kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende allein
über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhandlung eine
Feststellung zu den Akten bringen.
Der Vorsitzende oder das Schiedsgericht kann Auskünfte der Vertrauens-
männer einholen. Die Außerungen der Vertrauensmänner unterliegen keinen
Formwvorschriften.
l 30.
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach
freiem Ermessen.
/ 31.
Die Beratung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Außer den zur
Entscheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Schieds-
gerichte beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Vorsitzende die Anwesenheit
zu ihrer Ausbildung gestattet hat.
Die Entscheidung darf. nur von den Mitgliedern des Schiedsgerichts ge-
troffen werden, die an der Verhandlung der Sache teilgenommen haben.
Bei der Abstimmung stimmen zuerst die Vertreter der Angestellten, dann
diejenigen der Arbeitgeber nach der Reihenfolge ihres Lebensalters, und zwar der
jüngste zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Das Schiedsgericht entscheidet
nach Stimmenmehrheit. Die 98. 196, 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten
entsprechend.
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus-
druck finden.