Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift 
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden und 
Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 
5 28. 
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des 9 27 Absl. 2 
betrifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß 
dies geschehen und daß das Vorgelesene genehmigt ist oder welche Einwendungen 
erhoben sind. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des 
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der 
Niederschrift zu vermerken. 
290. 
Auch über das Ergebnis von Beweisverhandlungen außerhalb der Sitzungen 
des Schiedsgerichts ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag 
verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift aufzunehmen. 9 26 Abs. 2, 99 27,28 
gelten entsprechend. Jedoch kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende allein 
über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhandlung eine 
Feststellung zu den Akten bringen. 
Der Vorsitzende oder das Schiedsgericht kann Auskünfte der Vertrauens- 
männer einholen. Die Außerungen der Vertrauensmänner unterliegen keinen 
Formwvorschriften. 
l 30. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. 
/ 31. 
Die Beratung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Außer den zur 
Entscheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Schieds- 
gerichte beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Vorsitzende die Anwesenheit 
zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
Die Entscheidung darf. nur von den Mitgliedern des Schiedsgerichts ge- 
troffen werden, die an der Verhandlung der Sache teilgenommen haben. 
Bei der Abstimmung stimmen zuerst die Vertreter der Angestellten, dann 
diejenigen der Arbeitgeber nach der Reihenfolge ihres Lebensalters, und zwar der 
jüngste zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Das Schiedsgericht entscheidet 
nach Stimmenmehrheit. Die 98. 196, 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten 
entsprechend. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus- 
druck finden.
	        
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