Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 357 — 
Bei der Kreditgewährung nach § 31 C müssen die Unternehmungen in 
der Regel geeignet sein, einem größeren Personenkreise zu dienen. 
5. 
Außer der Gewährung von Darlehnen und der Ausgabe von Schuldver- 
schreibungen gemäß § 3 darf die Bank nur folgende Geschäfte betreiben: 
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken an 
landwirtschaftlichen Grundstücken in Deutsch Südwestafrika; 
2. den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für fremde Rechnung, jé- 
doch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 
3. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- 
legung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinter- 
legten Geldes die Hälfte des überwiesenen Grundkapitals nicht über- 
steigen darf; die Befugnis der Bank zur Ubernahme der Verwahrung 
und Verwaltung der amtlichen Depositen gemäß § 6 besteht daneben 
unbeschränkt; 
4. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn- 
lichen Papieren. 
Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei 
geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schuldverschreibungen und durch 
Ankauf solcher Wechsel, Schecks und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) in der Fassung des 
Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) von der Reichsbank an- 
gekauft werden dürfen sowie durch Gewährung von zinsbaren Darlehnen auf 
nicht länger als drei Monate gegen Verpfändung von Wertpapieren, welche die 
Reichsbank nach den Vorschriften des Bankgesetzes beleihen darf. Im Sinne 
dieser Vorschriften ist das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika als Inland anzusehen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von 
Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen) einschließlich 
Dienstwohnungen, gestattet. 
86. 
Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann sich die Bank an einer die 
Förderung des Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personal- 
kredits, in Deutsch Südwestafrika bezweckenden Kreditanstalt beteiligen oder eine 
solche Anstalt errichten. Die Bank hat sich gegen Verluste aus einer solchen 
Kapitalanlage besonders zu versichern (vgl. § 9 Abs. 3). Sie darf eine über den 
Betrag ihrer Kapitaleinlage hinausgehende Haftung für die Kreditanstalt nicht 
übernehmen. Der Gesamtbetrag der Einlagen darf den zehnten Teil des Grund- 
kapitals nicht übersteigen. 
87. 
Die Bank kann mit Zustimmung des Gouverneurs folgende Geschäfte 
übernehmen: 
61“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.