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4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften
vorhandenen Bestände und Bank oder sonstige Guthaben, soweit sie
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, so-
wie Gold und Silber in Barrenf
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit
oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf
die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als
Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letzt-
willigen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver-
möge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen
oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in
den Rentenbezug eingetreten ist.
86.
Die Vorschrift im § 5 Nr. 5 gilt nicht
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen;
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung oder aus
der Reichsversicherung;
e) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden.
87.
Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 5
fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines
Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
(# 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind.
88.
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen
gilt als Vermögen des Inhabers.
Der Inhaber ist berechtigt, den Betrag des Wehrbeitrags, soweit er nicht
auf den nach diesem Gesetze zu berechnenden Wert seiner Nutzung entfällt,
aus dem Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgutvermögen zu entnehmen oder
dieses Vermögen in gleicher Höhe dinglich zu belasten, ohne daß es einer besonderen
Genehmigung Dritter bedarf.
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Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden
des Beitragspflichtigen sowie der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden
oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der
im § 5 Nr. 5 bezeichneten Art.