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9 23.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Verson, wenn das
Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der
jungsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person
erlischt.
6#24.
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.
6#25.
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden
kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in
Abzug.
26.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.
827.
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird un—
beschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen
von unbestimmter Dauer (5 21 Abs. 2, 99 22) 23) wie unbedingt erworbenes
behandelt.
6#258.
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Ein-
tritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen
zweifelhafte Lasten gleich.
829.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach
§& 21 Abs. 1, 99 22), 23 zu berechnen ist.
830.
Die Vorschriften der §# 26 bis 29 gelten auch, wenn der Erwerb oder
die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines
Eintritts ungewiß ist.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
g31.
Als Einkommen im Sinne des 81 gilt das auf Grund der Landes-
cinkommensteuergesetze zuletzt vor oder gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehr-
Reichs-Gesebbl. 1913. 82