Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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82. 
Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der 
Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen)f 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebs- 
vermögen ist (Kapitalvermögen). 
3. 
Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
84. 
Zum Betriebsvermögen (§2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewid- 
meten Gegenstände. 
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen 
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- 
nehmer) des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Ver- 
hältnis ihres Anteils zugerechnet. 
85. 
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland befindliche 
Grund= und Betriebsvermögen. 
86. 
Als Kapitalvermögen (§ 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen 
Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter §# 2 Nr. 2, 9§ 4 
fallen, in Betracht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, 
Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; 
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften 
vorhandenen Bestände, und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie 
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, so- 
wie Gold und Silber in Barren; 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende 
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebens- 
zeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder 
auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig 
als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus
	        
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