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82.
Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der
Schulden. Es umfaßt:
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen)f
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen);
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebs-
vermögen ist (Kapitalvermögen).
3.
Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten.
84.
Zum Betriebsvermögen (§2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewid-
meten Gegenstände.
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-
nehmer) des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Ver-
hältnis ihres Anteils zugerechnet.
85.
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland befindliche
Grund= und Betriebsvermögen.
86.
Als Kapitalvermögen (§ 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen
Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter §# 2 Nr. 2, 9§ 4
fallen, in Betracht:
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten;
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen;
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften
vorhandenen Bestände, und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, so-
wie Gold und Silber in Barren;
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebens-
zeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder
auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig
als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus