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§ 17.
Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutznießung, so
fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer dem
Eigentümer zur Last.
Feststellung des Vermögenszuwachses, Veranlagungs= und
Erhebungszeitraum.
18.
Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1917
für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 ent-
standenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei Jahren für
den in den vorangegangenen drei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs.
19.
Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte
des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums
18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfang dieses
Zeitraums, soweit in den 9§9 21, 22 nichts anderes bestimmt ist.
Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, um den die
Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivver-
mögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums über-
stiegen hat.
20.
Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach
dem Wehrbeitragsgesetze festgestellte Vermögen mit der Maßgabe, daß Ab-
weichungen in der Vermögensfeststellung, die sich bei Anwendung der Vorschriften
des Besitzsteuergesetzes ergeben hätten, entsprechend zu berücksichtigen sind.
g 21.
War der Steuerpflichtige zu dieser Besitzsteuer veranlagt, so gilt in der
Folgezeit als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des
steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungs-
zeitraums und dem letzten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung ge-
führt hat.
Hat sich bei den früheren Veranlagungen kein steuerpflichtiger Vermögens-
zuwachs ergeben, so gilt als Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem
reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen
Veranlagungszeitraums und dem Vermögensstand an dem ersten für die Steuer-
pflicht in Betracht kommenden Zeitpunkt.