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Besitzsteuer- und Feststellungsbescheid.
65.
Ergibt die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen steuerpflichtigen
Vermögenszuwachs, so erteilt die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen einen
Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer und über die für eine
spätere Veranlagung maßgebende Vermögensfeststellung (Steuerbescheid), ergibt
sich dagegen kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem Steuer-
pflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark ein Bescheid
über den für eine künftige Veranlagung maßgebenden Vermögensstand zu erteilen,
sofern dieser nicht bereits rechtskräftig feststeht (Feststellungsbescheid).
Der Steuer= und der Feststellungsbescheid enthält eine Belehrung über die
gegen den Bescheid zulässigen Rechtsmittel, der Steuerbescheid enthält außerdem
cine Anweisung zur Entrichtung der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu
den bestimmten Zahlungsfristen. Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungs-
grundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist.
Rechtsmittel.
§66.
Die gegen den Steuer= und den Feststellungsbescheid zulässigen Rechtsmittel,
die Rechtsmittelfristen und das Rechtsmittelverfahren werden durch die Landes-
gesetzgebung geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes sind nach näherer
Bestimmung der Landesregierung gegen den Steuer= und den Feststellungsbescheid
die Rechtsmittel zulässig, welche den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegen die
Veranlagung zu einer direkten Staatssteuer zustehen.
Das Rechtsmittelverfahren (Abs. 1) muß derartig geordnet sein, daß der
Steuerpflichtige nacheinander mindestens zwei Rechtsmittelinstanzen anrufen kann
und daß ihm die Möglichkeit offensteht, entweder die endgültige Entscheidung
eines obersten Verwaltungsgerichts oder einer einem obersten Verwaltungsgerichte
gesetzlich gleichgeordneten Rechtsinstanz herbeizuführen oder die Klage im ordent-
lichen Rechtsweg zu erheben.
Wird keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so wird die
Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, doch ist ein von dem Steuerpflichtigen ein-
gelegtes Rechtsmittel nicht aus diesem Grunde unzulässig.
867.
Erfolgt die Veranlagung zur Besitzsteuer durch eine kollegiale Behörde, so
stehen die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid auch dem Vorsitzenden dieser
Behörde zu.