— 542 —
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil
angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich
bekannt zu machen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten
Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsan-
waltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abgegebenen
Sache, daß dieser Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache
zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Verwaltungsbehörde
abgeben.
*
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer
herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht worden
sind, so tritt an Stelle der im §# 76 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis
zu fünfhundert Mark.
8 79.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie bereits
fällig gewesen ist, entrichtet.
6 80.
Die Einziehung der Besitzsteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
81.
Wer in der nach 958 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder in dem
nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen zu gefährden, wird mit
einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt.
82.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sack-
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gr-
langten Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen,
insbesondere auch den Inhalt einer Besitzsteuererklärung oder der über sie ge-
pflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Landesfinanz-
khörde Kirr des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung
verletzt ist.