Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil 
angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich 
bekannt zu machen ist. 
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten 
Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsan- 
waltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abgegebenen 
Sache, daß dieser Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache 
zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Verwaltungsbehörde 
abgeben. 
* 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen 
oder unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer 
herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung gemacht worden 
sind, so tritt an Stelle der im §# 76 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis 
zu fünfhundert Mark. 
8 79. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor 
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der 
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie bereits 
fällig gewesen ist, entrichtet. 
6 80. 
Die Einziehung der Besitzsteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
81. 
Wer in der nach 958 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung oder in dem 
nach § 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen zu gefährden, wird mit 
einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor 
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der 
Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt. 
82. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sack- 
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gr- 
langten Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, 
insbesondere auch den Inhalt einer Besitzsteuererklärung oder der über sie ge- 
pflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Landesfinanz- 
khörde Kirr des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung 
verletzt ist.
	        
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