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Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis zu
zehntausend Mark ein.
Diese Strafe trifft jeden, der zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist,
vorbehaltich der Vorschrift des § 96 des Gesetzes, besonders und zum vollen
etrage.
2. Die Uberschrift des ersten Abschnitts des Gesetzes wird dahin geändert:
I A. Ausländische Aktien, inländische und ausländische Kuxe, Renten-
und Schuldverschreibungen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen.
(Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 A.)
3. Im § 1 werden die „Nummer 17 in „Nummer 1 unter B, C im
§ 2 die Worte „Tarifnummern 1 bis 37 in „Tarifnummern 1 unter
B, C bis 3/), die Worte „Nr. 14 Abs. 2“ in „Nr. 1 unter B
Abs. 27 geändert.
4. Im 9 3 werden hinter dem Worte „Wertpapiere“ die Worte „der in
Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art“ eingefügt.
5. Im §9 4 werden hinter dem Worte „Reichsstempelsteuer'“ die Worte
„nach Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 eingefügt.
6. Im 95 werden hinter den Worten „ausländischen Wertpapieren““ die
Worte „der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art“
eingefügt.
Ferner erhält § 5 folgenden Absk. 3:
Sollen ausländische Wertpapiere, die ordnungsmäßig mit dem
Reichsstempel versehen sind, in das Ausland versandt werden, so kann
auf Antrag der Reichsstempel auf den Stücken ungültig gemacht und
darüber eine Bescheinigung erteilt werden, die den Inhaber berechtigt,
einen gleichen Nennbetrag derselben Wertpapiere innerhalb der vom
Bundesrate bestimmten Frist und unter den von ihm bestimmten Siche-
rungsmaßregeln steuerfrei ins Inland einzubringen. Der Bundesrat
trifft auch die näheren Anordnungen über die Form der Bescheinigungen
und die zu ihrer Ausstellung befugten Amtsstellen. Ausländische
Wertpapiere, auf denen der Stempel ungültig gemacht ist, stehen solchen
Wertpapieren gleich, für welche die Verpflichtung zur Versteuerung
noch nicht erfüllt ist.
7. Die 99#/ 6) 7, 11 werden aufgehoben.
Artikel 2a.
I. Die Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 wird
dahin geändert:
1. Die Vorschriften unter b und c werden aufgehoben.
2. An Stelle des Buchstaben „d“ tritt der Buchstabe 0b7..