Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis zu 
zehntausend Mark ein. 
Diese Strafe trifft jeden, der zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist, 
vorbehaltich der Vorschrift des § 96 des Gesetzes, besonders und zum vollen 
etrage. 
2. Die Uberschrift des ersten Abschnitts des Gesetzes wird dahin geändert: 
I A. Ausländische Aktien, inländische und ausländische Kuxe, Renten- 
und Schuldverschreibungen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 A.) 
3. Im § 1 werden die „Nummer 17 in „Nummer 1 unter B, C im 
§ 2 die Worte „Tarifnummern 1 bis 37 in „Tarifnummern 1 unter 
B, C bis 3/), die Worte „Nr. 14 Abs. 2“ in „Nr. 1 unter B 
Abs. 27 geändert. 
4. Im 9 3 werden hinter dem Worte „Wertpapiere“ die Worte „der in 
Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art“ eingefügt. 
5. Im §9 4 werden hinter dem Worte „Reichsstempelsteuer'“ die Worte 
„nach Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 eingefügt. 
6. Im 95 werden hinter den Worten „ausländischen Wertpapieren““ die 
Worte „der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art“ 
eingefügt. 
Ferner erhält § 5 folgenden Absk. 3: 
Sollen ausländische Wertpapiere, die ordnungsmäßig mit dem 
Reichsstempel versehen sind, in das Ausland versandt werden, so kann 
auf Antrag der Reichsstempel auf den Stücken ungültig gemacht und 
darüber eine Bescheinigung erteilt werden, die den Inhaber berechtigt, 
einen gleichen Nennbetrag derselben Wertpapiere innerhalb der vom 
Bundesrate bestimmten Frist und unter den von ihm bestimmten Siche- 
rungsmaßregeln steuerfrei ins Inland einzubringen. Der Bundesrat 
trifft auch die näheren Anordnungen über die Form der Bescheinigungen 
und die zu ihrer Ausstellung befugten Amtsstellen. Ausländische 
Wertpapiere, auf denen der Stempel ungültig gemacht ist, stehen solchen 
Wertpapieren gleich, für welche die Verpflichtung zur Versteuerung 
noch nicht erfüllt ist. 
7. Die 99#/ 6) 7, 11 werden aufgehoben. 
Artikel 2a. 
I. Die Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 wird 
dahin geändert: 
1. Die Vorschriften unter b und c werden aufgehoben. 
2. An Stelle des Buchstaben „d“ tritt der Buchstabe 0b7..
	        
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