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3. Abs. 3 der nunmehrigen Tarifstelle b erhält folgenden Zusatz:
„oder wenn das Veräußerungsgeschäft im Falle seiner Beur—
kundung nicht stempelpflichtig sein würde.“
4. Im Abs. 4 unter Nr. 4 der nunmehrigen Tarifstelle h werden die
Worte „e dieser Tarifnummer“ beide Male ersetzt durch die Worte
„e 2 der Tarifnummer 1 unter A.
5. Im Abs. 5 fallen die Worte „bis c/““ fort und hinter dem Worte
„Tarifnummer“ werden die Worte eingefügt „und nach d und e der
Tarifnummer 1 unter Al..
6. In der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer ist unter
Ziffer 1 im Abs. 1 der Buchstabe „d"“ zu ersetzen durch den Buch-
staben b.
II. 1. Im 9 78 des Gesetzes werden die Worte „Fällen a, b,% ersetzt durch
die Worte „dem Falle a/l) an Stelle des Buchstaben „““ tritt der
Buchstabe )07.
Im § 82 des Gesetzes werden die Worte a bis d der Tarifnummer 11“/
ersetzt durch die Worte a) b der Tarifnummer 11 und dee der
Tarifnummer 1 unter A.
d*#i
Artikel 3.
Hinter Nr. 11 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909
Ciichs-Gesebl. S. 833) wird folgende Vorschrift eingestellt:
1 2 3 4
Steuersatz
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom
Hun- Tau-
dert send
Berechnung
der Stempelabgabe
Mark Of.
|!
Versicherungen.
12. Beurkundungen über die Zahlung des Ent-
gelts (Brämien, Beiträge, Vor- oder Nach-
schüse, Umlagen) für die Ubernahme von
Versicherungen, welche im Inland befind-
liche Gegenstände betreffen oder mit Per-
sonen abgeschlossen sind, die im Inland
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt haben:
A. bei der Feuerversicherung (Versicherung
gegen Brand, Explosion oder Blitz-
gefahr und dergleichen), soweit sie betrifft
1. bewegliche Gegenstände, bei Versiche-
rungen
Reichs-Gesetzbl. 1913 88